Die Frage, ob Zurrgurte beschädigt oder eingeschnitten sein dürfen, beantworten etwa 90 % der Beteiligten falsch. Dabei ist die Antwort seit über 20 Jahren in den Regelwerken festgelegt: Ein Gurt darf bis zu 10 % seiner Breite beschädigt sein.
Wichtig dabei: Diese 10 % beziehen sich auf die gesamte Länge des Gurtbands. Das bedeutet, dass ein Zurrgurt mit einer Breite von fünf Zentimetern insgesamt bis zu fünf Millimeter an Einschnitten aufweisen darf. Entscheidend ist jedoch, dass diese Beschädigungen nur an den Webkanten des Gurts liegen dürfen. Schnitte oder Einschnitte in der Mitte des Gurtbands sind nicht zulässig.
Auch bei einer Beschädigung innerhalb des zulässigen Bereichs erfüllt der Zurrgurt noch die geforderte zweifache Sicherheit. Dennoch wird empfohlen, beschädigte Gurte nicht mehr zu verwenden, da sie eine Schwächung darstellen und das Risiko erhöhen.
Geregelt ist das in der EN 12195-2 und in VDI 2700 Blatt 3.1.