Für wen gilt die Verladerverantwortung bei der Ladungssicherung? Bereits 1982 – also vor weit mehr als 40 Jahren – hat das OLG Stuttgart entschieden, dass neben dem Fahrer und dem Halter auch der sogenannte Verlader mit im Boot ist. Warum also müssen wir Fachleute heute immer noch „Grundlagenarbeit“ leisten, weil Unternehmen glauben, der Fahrer allein sei verantwortlich?
![]()
Mein Bauchgefühl sagt mir, dass noch immer etwa die Hälfte der Unternehmen glaubt, der Fahrer sei allein in der Verantwortung oder man könne die eigene Verantwortung einfach an das Fahrpersonal delegieren.
Ich nenne das kurz und knapp: Blödsinn!
Hier ist eine Zusammenfassung der Verantwortlichkeiten für verladende Unternehmen:
Verladerverantwortung: Gesetzliche Grundlagen & Rechtsprechung
Immer wenn gewerblicher Güterverkehr im Spiel ist – also Güter verladen werden –, steht der sogenannte „Leiter der Ladearbeit“ mit in der Verantwortung. Umgangssprachlich wird hierbei meist vom „Verlader“ gesprochen.
Blickt man in den reinen Gesetzestext (z. B. in der StVO), existiert der Begriff des Verladers dort als solcher nicht. Neben dem wegweisenden Grundsatzurteil des OLG Stuttgart (Az. 1 Ss 858/82 vom 27.12.1982) liegt hierzu jedoch seit dem 28.11.2007 (Az. 2 BvR 791/07) auch eine Bestätigung des Bundesverfassungsgerichts vor.
Bereits das OLG Stuttgart stellte klar, dass neben dem Fahrpersonal und dem Halter auch der Verlader dafür verantwortlich ist, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Neben der reinen Ladungssicherung erstreckt sich diese Pflicht auch auf offensichtliche Mängel hinsichtlich der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sowie des Fahrpersonals.
Für den Verlader bedeutet dies, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit nur verkehrssichere Fahrzeuge das Betriebsgelände verlassen.
Ein weiteres Urteil des OLG Bamberg (Beschluss vom 12.06.2013 – 2 Ss OWi 659/13) verpflichtet den Halter:
Verladende Unternehmen sollten systematisch mindestens die durchschnittliche Tagesmenge an beladenen Fahrzeugen einmal pro Monat auf ihre Verkehrssicherheit kontrollieren und die Ergebnisse lückenlos dokumentieren.
Diese Rechtsprechung wird in der Praxis inzwischen analog auf den Verlader angewendet.
Verlader im rechtlichen Sinne ist ausschließlich eine Person, die über zwei Voraussetzungen verfügt:
- Fachkunde (Kompetenz): nachgewiesen durch regelmäßige Schulungen zur Ladungssicherung.
- Entscheidungsbefugnis (Recht): Das formelle Recht zu entscheiden, dass ein ungeeignetes oder unsicheres Fahrzeug das Betriebsgelände nicht verlassen darf.
Die Entscheidungsbefugnis muss das Unternehmen im Rahmen einer formellen Pflichtenübertragung ausdrücklich einräumen. Sonst wird die Geschäftsführung der Verantwortung nicht gerecht.
Wichtiger Hinweis: Diese Verantwortung als Verlader ist nicht auf das Fahrpersonal delegierbar. Dies gilt auch ausdrücklich bei eigenem Fahrpersonal.
Sichere Ladeeinheiten nach HGB § 412 und DIN 55415
Das HGB verlangt in § 412 HGB sinngemäß, dass die Güter bzw. die Ladung so übergeben werden muss, dass sie überhaupt transportbedingt gesichert werden kann. Das bedeutet:
- Die Güter müssen über ausreichende Befestigungspunkte verfügen oder
- so verpackt sein, dass bspw. eine formschlüssige Sicherung gewährleistet ist.
Ursprünglich dient das HGB als handelsrechtlicher Rahmen für den Frachtvertrag und die haftungs- bzw. versicherungsrechtliche Abwicklung im Schadensfall.
Mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle (tUK) von Nutzfahrzeugen haben die Kontrollbehörden jedoch die Befugnis erhalten, bei derartigen Mängeln auch Bußgelder zu verhängen. Ist eine Ladeeinheit somit nicht formstabil oder nicht sicherungsfähig, kann gegen das Unternehmen ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Um sicherzustellen, dass die Güter in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben werden, empfiehlt sich die Durchführung von Prüfungen zur Ladeeinheitensicherheit. In Deutschland gilt hierfür die DIN 55415, die eng an die europäischen Standards der EUMOS-Reihe angelehnt ist.
Verladerverantwortung für Dienstleister
Gerne wird die Verladung an externe Dienstleister übergeben, welche die operativen Aufgaben vor Ort ausführen, also das klassische Outsourcing. Hier greift jedoch § 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen), da dieser den Auftraggeber hierzu verpflichtet:
- sorgfältige Auswahl des Dienstleisters
- fachliche Einweisung und Anleitung vor Ort
- laufende Überwachung und Dokumentation der Ausführung
Im Haftungs- oder Schadensfall (z. B. bei Unfällen oder Verladefehlern) stehen in einer solchen Konstellation in der Regel beide Unternehmen als Verlader gemeinsam in der rechtlichen Verantwortung.
Kostenloser Download: Übersichtsmatrix Verladerechte und -pflichten
Möchten Sie die Verantwortlichkeiten in Ihrem Betrieb rechtssicher organisieren? Laden Sie hier unsere kompakte Übersicht herunter:
👉 Übersicht der Ladungssicherungs-Verantwortlichkeiten (PDF-Download)
![]()


Eine Antwort zu “Verladerverantwortung bei Ladungssicherung: Urteile & Pflichten”
Als verantwortlicher Verlader für Gefahrstoffe weiß ich das seit 1998!
Leider wissen viele Betriebe das noch nicht in voller Konsequenz!
Ich Bilde mittlerweile in vielen Firmen die verantwortlichen Verlader und die wirklichen Verlader gemeinsam aus!
Der Vorteil dieses Konzepts ist, dass alle am Transportvorgang Beteiligten an einem Strang ziehen und Bescheid wissen. Jährliche Unterweisungen sind dabei ganz wichtig! Der Schlendrian ist der Feind der korrekten Ladungssicherung!