Achslast überschritten: Wegweisendes Urteil des OLG Düsseldorf

Urteile der Oberlandesgerichte haben einen wegweisenden, rechtsverbindlichen Charakter. Schade allerdings, wenn dann Urteile getroffen werden, die allen Beteiligten das Leben deutlich erschweren.

Problem: zulässiges Gesamtgewicht in Ordnung, aber nicht die Achslast

Folgendes ist passiert: Ein Betroffener hat über eine Waage bei der Beladung festgestellt, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 40 t mit 39,464 kg nicht überschritten wurde. So weit, so gut!

Was aber niemand gemerkt hat: Die zulässige Achslast, die in §34 StVZO geregelt ist, wurde überschritten.

Nach Abzug der Toleranz wurde auf der Antriebsachse ein Gewicht von 12,925 t gewogen. 11,50 t wären zulässig gewesen. Für die 12,39 % Achslastüberschreitung gab es ein Bußgeld von 121 €, wogegen Einspruch erhoben wurde.

Das Amtsgericht hat den Einspruch abgewiesen, und das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss (vom 27.06.2022 – 2 RBs 85/22) ebenfalls die Rechtsbeschwerde als unbegründet bewertet. In dem Urteil kommt es auch nicht darauf an, dass die Überladung nicht erkannt werden konnte.

Achswaagen sollen helfen

In der Begründung steht, dass die betroffenen Personen – also Fahrer und Verlader – auch die Achslasten wiegen müssen. Laut dem Urteil – und das ist unzweifelhaft richtig – gibt es dazu mobile Waagen, die man sich anschaffen kann. Sicherlich hätte hier ein bordeigenes System zum Wiegen der Achslasten helfen und unterstützen können.

Selbstverständlich wäre das rechtlich die sichere und auch richtige Art. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Klar, man kann Waagen kaufen und jedesmal die Achslasten wiegen. Aber bitte, wer macht denn so was in der Praxis?

Fazit: wenig Verständnis in der Praxis

Sicher ist es nicht richtig, mit einem überladenen Fahrzeug auf die Straße zu gehen. Und ja, es gibt Möglichkeiten, auch die Achslasten herauszufinden.

Wir Dozenten, Berater und Fachleute tun alles, um die Beteiligten davon zu überzeugen, was deren Verantwortung ist und wie sie dieser gerecht werden können.

Dieses Urteil wird aus meiner Sicht jedoch nahezu niemand umsetzen.

Mit diesem Urteil, so formal richtig es auch ist, wird unsere Arbeit wohl kaum einfacher, für Verständnis in der Praxis zu sorgen.

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