Versand von Akkus und Batterien: Die Prüfzusammenfassung muss NICHT mitgeführt werden!

Lithium-Akkus

Zum Ende des Jahres 2019 wurden die Spediteure und Transportunternehmen nervös. Mit Datum des 31. Dezember lief mal wieder “ganz plötzlich” eine zweijährige Übergangsfrist ab. Immer wieder wurde nun gesagt – und ist sehr oft im Netz zu lesen –, dass die Prüfzusammenfassung, die für Lithium-Akkus zu erstellen ist, beim Transport mitzuführen sei. Einer meiner Kunden drohte sofort damit, “nie wieder Akkus zu transportieren”.

Dazu zunächst die Information, was im Paragraph 2.2.9.1.7 ADR steht. Der Absatz g) sagt aus, dass jeder Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien nach dem “Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III” (Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5) die festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen muss. Das gilt für Geräte, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden.

Bei der Interpretation von 2.2.9.1.7 ADR kommen nun viele auf die Idee, dass dies bedeutet, dass diese Prüfzusammenfassung bei jedem Transport mitgeführt und vorgelegt werden muss. Warum wird diese Interpretation so verbreitet? Ich habe keine Ahnung.

Fakt ist, dass im ADR steht, dass diese zur Verfügung gestellt werden muss. Fakt ist auch, dass bei allen anderen Gefahrstoffen ein Sicherheitsdatenblatt vorhanden sein muss. Muss das bei jedem Transport mitgeführt werden? Nein! Wie sollen die klassischen Stückgut-Transporteure und sonstige Massengeschäft-Abwickler dies bewältigt bekommen? Ich halte das für nahezu unmöglich bzw. sehe eine sehr große Diskrepanz zwischen Aufwand und Nutzen.

Ich habe zur Sicherheit auch nochmal in einem Ministerium nachgefragt, ob dies so tatsächlich gewollt ist. Das Ministerium hat dies deutlich verneint! Darüber hinaus soll eine Klarstellung des BMVI erfolgen.

Das bestätigt meine Meinung. Eine Prüfzusammenfassung muss jeder Hersteller und Vertreiber von Batterien und Akkus vorliegen haben – so wie es auch jeder Hersteller von anderen Gefahrstoffen mit dem Sicherheitsdatenblatt tun muss. Bei beidem muss das entsprechende Dokument auf Verlangen vorgelegt oder darauf zugegriffen werden können. Es muss aber NICHT beim Transport (!) mitgeführt werden.

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