Interpretationsfehler vermeiden: Ladungssicherung nach DIN EN 12195 aus Sicht des ADR

Überklebte KennzeichnungEs kommt immer wieder vor, dass die Ladungssicherung aus Sicht des ADR auf der Straße und auch in der Ausbildung oder Beratung falsch interpretiert wird. Oft wird die DIN EN 12195-1 als verpflichtende Grundlage zur Ladungssicherung genannt. Dass diese Aussage schlichtweg falsch ist, wollen wir in diesem Beitrag klarstellen!

Was fordert das ADR zum Thema Ladungssicherung?

Der Satz aus dem ADR, der für das Missverständnis sorgt, steht in Kapitel 7.5.7.1. Da steht geschrieben, dass die Vorschriften des Unterabschnitts als erfüllt gelten, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist. Viele Menschen interpretieren diese Aussage leider als „Pflicht“ zur Anwendung der DIN EN.

Provokativ die Frage gestellt: Wo steht, dass ich die DIN EN 12195 anwenden muss? Der Satz sagt doch ziemlich klar aus, dass die Norm nur bei Anwendung Anerkennung findet. Aber dort steht in keiner Weise, dass die Ladung nach DIN EN 12195 gesichert werden muss.

Nicht jede Ladung kann durch die Sicherungsverfahren, die in der EN 12195 gefordert werden, gesichert werden.

Wenn man diese falsche Aussage weiter interpretieren möchte, dann dürfte man in Deutschland die VDI 2700ff bei gefährlichen Gütern nicht mehr anwenden. Aber auch diese sind anerkannte Regeln der Technik.

Leider ist die DIN EN 12195-1 insbesondere in Deutschland ein Politikum. Inzwischen wird die Norm auf der Straße durch die Anweisung des Bund-Länder-Fachausschusses auch in Kontrollen angewendet. Daher würde ich sie als anerkannte Regel der Technik „durch die Hintertüre“ nennen. Dennoch haben wir in Deutschland zusätzlich die VDI 2700 als weitere Richtlinien zur Ladungssicherung, die volle Anerkennung finden. Also hier das erste Argument, dass auch andere Möglichkeiten als ausschließlich die DIN EN 12195-1 genutzt werden dürfen.

Was passiert bei einer falschen Auslegung des ADR?

Das ADR sagt in seinem Unterabschnitt ja auch, dass beispielsweise auch feststellende Möglichkeiten, Schiebewände oder Stauhölzer genutzt werden dürfen. Diese Dinge werden in der DIN EN 12195-1 gar nicht berücksichtigt.  Diese Norm spricht in der Regel von den Sicherungskräften über Zurrmittel.

Zwei weitere – zugegeben heftigere – Argumente: Einmal, dass auch gemäß ADR weitere Möglichkeiten als nur die europäische Norm zugelassen sind. Nehmen wir die Aufbauten nach DIN EN 12642 Code XL. Wenn die Anforderungen aus den dazugehörigen Aufbauzertifikaten erfüllt sind, braucht man keine weiteren Hilfsmittel zur Ladungssicherung. Also wird die DIN EN 12195 auch hier nicht erfüllt. Das zweite Argument ist, dass beispielsweise die Sperrstangen, die insbesondere in Massenlogistik genutzt werden, nicht zugelassen wären. Dann würden alle Massen-Logistiker ihre Gefahrgüter ungesichert transportieren.

Fazit:

Das ADR verlangt in Unterabschnitt 7.5.7.1, die Ladung zu sichern. Das verlangt die StVO in § 22 ebenso. Von beiden werden keine konkreten Anforderungen an das „Wie“ gestellt. Also gilt es, einfach „nur“ die Ladung zu sichern. Damit ist die Aussage, dass Gefahrgut nur nach DIN EN 12195-1 gesichert werden muss, schlichtweg falsch!

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