Verladerverantwortung: Auch das Unternehmen ist für ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich

Immer wieder bekomme ich die Frage gestellt, warum man als Unternehmen, das “ja nur die Ware übergibt”, denn auch in der Verantwortung für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung ist.

Nun hat mir ein Kollege wieder ein “Highlight” aus dem Alltag zukommen lassen: Ein Unternehmen, das Trapezbleche etc. verkauft, hat auf seinem Lieferschein jede Verantwortung abgelehnt und an den Fahrzeugführer delegiert. Besser ausgedrückt: Es hat versucht zu delegieren.

Auf dem Auszug ist zu lesen, dass der abholende Fahrer mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er das Informationsblatt Ladungssicherung mit den einzelnen Hinweisen und Vorschlägen erhalten hat. Der Belader hafte demnach nicht gemäß § 22 StVO in Verbindung mit der VDI 2700 sowie nach §29 GGVSEB und 7.5 ADR für die Verstauung und Sicherung der Ladung. Es wird auf die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verwiesen.

Ich habe schon vor einigen Jahren zwei unterschiedliche Blogbeiträge zu diesem Thema geschrieben: zum einen, dass der Handel fast immer in der Verantwortung zu dem Thema ist, und zum anderen, dass die Verantwortung als Verlader nicht an den Fahrer delegiert werden kann.

Auf den Punkt gebracht: Der obige Auszug hat keinerlei Wirkung im Falle eines Falles.

Gemäß OLG Stuttgart ist der Leiter der Ladearbeit, umgangssprachlich der Verlader, gemäß §22 StVO auch für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich. Nach zig Versuchen wurde dieses Urteil höchstrichterlich bestätigt. Und auch der Verweis auf das Gefahrgut ist nicht wirksam, da in der GGVSEB eindeutig geregelt ist, was die Aufgaben des Verladers sind.

Es gibt viele weitere Gesetze zu dem Thema. So ist auch gemäß § 412 HGB der Absender, in der Regel zugleich der Verlader, für eine beförderungssichere Verladung in der Verantwortung. Dort steht sogar zu lesen, dass er selbst die Ladung sichern muss. Diese Aufgabe der tatsächlich durchzuführenden Ladungssicherung kann allerdings vertraglich an den Fahrer delegiert werden. Nicht jedoch die Verantwortung!

Der Auszug auf dem obigen Bild, der auf dem Lieferschein zu lesen ist, befreit in keiner Weise. Denn hier greift maximal das Vertragsrecht. Und dieses ist hinter den Gesetzen, Verordnungen und Rechtsprechungen angesiedelt.

Sollte der Verlader hier ein Bußgeldverfahren bekommen, so drohen 60 € Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg. Wenn Gefahrgut im Spiel ist, dann beträgt das Bußgeld 500 € und ebenfalls 1 Punkt.

Eine Übersicht der Verantwortlichkeiten und Konsequenzen habe ich hier zusammengefasst und stelle ich auch sehr gerne zur Verfügung. Sprechen Sie mich an, ich helfe gern.

6 Gedanken zu „Verladerverantwortung: Auch das Unternehmen ist für ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich

  1. Hallo Herr Köhler, internationale Regelungen stehen immer über nationalen Regelungen. Würde ja sonst keinen Sinn machen sie zu erstellen, oder? 😉

    Hallo Michael, ich glaub Du hast mich falsch verstanden. Als Verkäufer oder derjenige der die Ware übergibt bin ich nicht immer gleich Absender und bei Liefervereinbarungen wie EXW (ja gilt auch in Deutschland wenn ich diese Liefervereinbarung im Kaufvertrag anwende!!!) auch nicht der Verlader.

  2. Hallo Michael,
    solche Schreiben kursieren tatsächlich vermehrt in dem Bereich, auch mir hat ein Kollege soetwas vor kurzen zugespielt. Vieleicht war es ja der selbe.

    Wichtig ist meiner Meinung nach immer wer ist der Absender. Wenn die Liefervereinbarung “ab Werk” (Incoterms) vereinbart wurde ist der Verkäufer nicht der Absender und somit nicht für die Verladung u.d. Ladungssicherung verantwortlich. Darf dann aber auch nicht an der Verladung beteiligt sein! Sehe ich das richtig? Gruß Thomas

    1. Hallo Herr Krzyszka,
      meines Wissens nach gelten die Incoterms nur im internationalen Warenverkehr und regeln ausschließlich die Kostentragung und Gefahrübergänge, auch Versicherungspflichten zwischen den Vertragspartnern Verkäufer und Käufer.
      Die Incoterms stellen Lieferbedingungen im internationalen Rahmen klar und stellen eine Richtlinie dar – von der internationalen Handelskammer in regelmäßigen Abständen aktualisiert – letzte Fassung glaube ich von 2020. Ich bezweifele, dass diese Regelung über unseren nationalen Gesetzen steht. Über andere Erkenntnisse lese ich gerne 😉

      1. Vielen Dank für die Frage und die erste Ergänzung dazu.

        Es wird oft vermutet, dass der Absender eine andere Verantwortung hat als der Verlader. In der Regel ist es aber der gleiche Personenkreis. Und Verlader ist immer das Unternehmen, welches die Güter dem Fahrer übergibt oder auflädt. Dabei ist es absolut egal, wer versicherungstechnisch als nach HGB etc. der tatsächliche Inhaber der Ware ist. Es spielt KEINE Rolle ob dabei von Unfrei oder andere Regelungen gesprochen wird.

        Das Unternehmern welches die Güter übergibt, ist und bleibt als Verlader/Leiter der Ladearbeit in der Verantwortung. Diese kann NIEMALS an den Fahrer oder wen auch immer Delegiert werden.

  3. Hallo Herr Weiss,
    danke für den Hinweis, der natürlich absolut richtig ist. Glücklicherweise passiert so wenig, wie von Ihnen geschrieben, dass viele Unternehmen diese Hinweis nicht ernst nehmen. Daher nutze ich in meiner Ausführung “nur” die Bußgelder. Nach meiner Erfahrung kommt das bei den Verantwortlichen schon an, wenn man es deutlich macht.

  4. 60 € Bussgeld und 1 Punkt oder 500 € Bussgeld und 1 Punkt interessieren die Unternehmen nicht wirklich.
    In diesem Beitrag fehlen die Hinweise auf §9 OWiG, § 130 OWiG und natürlich § 14 StGB. Die Strafen im Bereich des OWiG belaufen sich dann auch mal auf 1 Million €. Wir stellen uns vor die Trapezbleche fallen herab und verletzen einen Menschen. Dann wären wir im Bereich der fahrlässigen Körperverletzung oder gar im Bereich des bedingten Vorsatzes.

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