Zurrmittel für Ladungssicherung: Was ist erlaubt?

Zurrgurte sind mit rutschhemmenden Matten das mit Abstand am meisten genutzte Hilfsmittel in der Ladungssicherung. Doch welche Regeln gelten für die Produktion und Anwendung dieser textilen Möglichkeit zur Ladungssicherung?

In der europäischen Norm EN 12195-2 wird weitestgehend die Produktion der Zurrgurte geregelt. So muss beispielsweise jedes Gurtband mit einer dreifachen Sicherheit produziert werden. Der fertig konfektionierte Gurt darf nicht weniger als doppelte Sicherheit nachweisen. Das bedeutet, dass ein Gurt, der auf seinem Etikett eine Zugkraft (Lashing Capacity – LC) von 2.500 daN stehen hat, als fertiger Gurt mindestens 5.000 daN schaffen muss. Umgangssprachlich also 5 t.

Diese Forderungen sind allerdings in dieser Form im Zurrmittel nur versteckt. Für den Anwender ist immer das geltend, was auf dem Label steht, das in der Regel blau ist, da die allermeisten Gurte aus Polyester hergestellt werden. Die Farbe der Etiketten an den Zurrgurten ist ebenfalls je nach Material geregelt.

Was darf man mit Zurrmitteln machen?

Ebenfalls regelt die EN 12195-2, die bereits 2001 in Kraft getreten ist, auch die sogenannten Ablegekriterien. Also: wann ein Zurrgurt nicht mehr verwendet werden darf.

Dabei wird sie unterstützt von der Richtlinie VDI 2700 Blatt 3.1. Diese regelt zusätzlich die Handhabung der üblichen Zurrmittel wie Zurrgurt, Zurrkette und Zurrdrahtseil.

Diese Richtlinie ist erst im April 2023 neu überarbeitet worden und final erschienen. Dabei wurden Punkte aufgenommen, die vorher stillschweigend durch die Hersteller bereits genehmigt waren und nun schwarz auf weiß geregelt werden. Zum Beispiel:

  • Zurrgurte dürfen dauerhaft gekürzt werden, wenn sie zu lang sind.
  • Gurte dürfen einmal um die eigene Achse gedreht werden, um so das Pfeifen und Flattern der Gurtbänder auf offenen Ladeflächen durch den Fahrtwind zu vermeiden.
  • Eine Hebeschlaufe darf in der Ladungssicherung verwendet werden, um z.B. eine Kopfschlinge zu machen.

Ausbildung für befähigte Personen

Ebenfalls kommt die Betriebssicherheitsverordnung ins Spiel, die die Prüfung der Zurrmittel regelt. Diese müssen vor Anwendung auf augenscheinliche Mängel durch den Anwender geprüft werden und einmal jährlich durch eine befähigte Person.

Eine “befähigte Person” kann man von außerhalb beauftragen. Man kann diese allerdings auch im eigenen Unternehmen befähigen lassen. Dazu bieten wir entsprechende Ausbildungen an.

Was in der Ladungssicherung wichtig ist und was man bei Zurrmitteln aktuell beachten muss, erklären unsere Experten in den Seminaren zum Thema Ladungssicherung.

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